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Geschäftsbedingungen:
1. Allgemeines
1.1 Wir arbeiten ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie werden integrierender
Bestandteil jedes Vertrages und gelten auch in Zukunft für alle weiteren
Geschäfte und Verträge. Vereinbarungen über Rahmenbestellungen ergänzen oder
ersetzen teilweise die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2 Unsere Firma wird im folgenden als
Unternehmen bezeichnet. Der jeweilige Vertragspartner wird im folgenden kurz
als Besteller, Käufer oder Auftraggeber bezeichnet.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB
gegen derzeitiges oder zukünftiges zwingendes Recht verstoßen, so steht die
Entscheidung darüber, ob dadurch auch die anderen Vereinbarungen außer Kraft
treten, ausschließlich dem Unternehmen zu. Erklärt dieses die Verbindlichkeit
der übrigen Vereinbarungen, so kann es die ungültigen Bestimmungen durch
möglichst ähnliche, rechtswirksame Bestimmungen ersetzen.
1.4 Sämtliche Organe und Vertreter des
Unternehmens sind nur berechtigt, sich im Rahmen dieser Bedingungen zu
verpflichten.
1.5 Darüber hinausgehende Nebenabreden oder
Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im
Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Organe des Unternehmens mit
firmenmäßiger Fertigung.
1.6 Etwaige Bedingungen des Bestellers, die
den vorliegenden Bedingungen widersprechen, sind unwirksam, wenn nicht
einvernehmlich und den Formerfordernissen aus Punkt 1.5. entsprechend eine
Änderung erfolgt.
1.7 Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner und
sämtliche Geschäftsbeziehungen ist österreichisches Recht aus-genommen
UN-Kaufrecht anzuwenden.
1.8 Das Unternehmen gibt dem
Besteller hiermit bekannt, dass seine Daten mittels einer EDV-Anlage
automatisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt zum
Zwecke der Automatisierung des Schrift- und Zahlungsverkehrs. Eine weitere
Übermittlung findet nicht statt.
2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
2.1 Die Angebote, Preise und
Rabattsätze des Unternehmens gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.
2.2 Die Preise gelten ab dem
Lager des Unternehmens und zwar als Grundlage zuzüglich handelsüblicher oder
sonst vereinbarter Zuschläge oder Aufpreise.
2.3 Die Preise sind, wenn
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Nettopreise ohne
Mehrwertsteuer, ohne Verpackung und ohne Zustellung in EURO. Auch wenn
schriftlich die Lieferung mit Zustellung vereinbart ist, hat der Käufer die
Kosten des Abladens und des Weitertransportes aus eigenen Mitteln zu tragen.
2.4 Die Angebote des
Unternehmens erfolgen freibleibend und unverbindlich sowie unter Vorbehalt des
Zwischenverkaufes. Erfolgt nicht innerhalb von 30 Tagen - beim Unternehmen
einlangend - eine vollinhaltliche Abnahme, so sind die Angebote gegenstandslos.
2.5 Der jeweilige Besteller
ist an seine schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Anbote oder
Bestellungen 30 Tage gebunden.
2.6 Für den Fall des
Rücktrittes vom Vertrag aus welchen Gründen auch immer verpflichtet sich der
Besteller, Käufer oder Auftraggeber, eine nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe bzw. Stornogebühr von 20 % des
Kaufpreises unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche des
Unternehmens zu bezahlen.
2.7 Die Annahme von Aufträgen
und Bestellungen, die nicht in Gegenwart eines Vertreters oder Beauftragten des
Unternehmens erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform gem. Punkt
1.5.
2.8 Die Preise werden bei der
Bestellung auf Grund der jeweils gültigen Preisliste festgelegt. In der
Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, Löhnen oder
Betriebskosten, sowie die Erhöhung von Zöllen oder Einfuhrsteuern, berechtigen
das Unternehmen auch die Preise entsprechend zu erhöhen. Der Käufer kann aus
derartigen Preiserhöhungen kein Rücktrittsrecht ableiten.
2.9 Zahlungen an das
Unternehmen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im
Überweisungswege auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein
handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens erfolgen. Sonstige
Personen sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht eine den
Formerfordernissen des Punktes 1.5 entsprechende Vollmacht vorweisen.
2.10 Das Unternehmen ist
berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten
Kaufpreises abhängig zu machen. Ferner ist das Unternehmen berechtigt, die
Auslieferung der Ware per Nachnahme vorzunehmen.
2.11 Die Forderungen des
Unternehmens werden sofort ab Rechnungslegung fällig. Der Besteller ist
verpflichtet, für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von
1% pro Monat zu bezahlen. Für den Fall, dass bankmäßige Verzugszinsen zu einem
höheren Zinssatz verrechnet werden, ist das Unternehmen berechtigt, diesen
höheren Zinssatz in Rechnung zu stellen.
2.12 Wechsel oder Schecks
werden nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges
angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der
Besteller. Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten
haftet das Unternehmen nicht. Die Begebung von eigenen oder fremden Waren gilt
noch nicht als Zahlung und begründet auch keinen Anspruch auf Gewährung eines
Skontos. Bei Annahme von Wechsel ist das Unternehmen ohne Rücksicht auf die
Fälligkeit berechtigt, seine Forderungen dann sofort fällig zu stellen und
gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage und/oder die
Zahlungsweise auch nur eines aus dem Wechsel Verpflichteten keine vollständige
Sicherheit für die Einlösung bietet.
2.13 Vorauszahlungen des
Bestellers werden nicht verzinst. Das Unternehmen ist jedenfalls berechtigt,
eingehende Zahlungen - auch bei anderslautender Widmung - auf ältere
Forderungen anzurechnen. Skontoabzüge haben zur Voraussetzung, dass alle
älteren, fälligen Forderungen und Nebenforderungen zur Gänze beglichen sind.
2.14 Zahlungen des Bestellers
werden zuerst auf Kosten, Nebenforderungen und Zinsen und erst dann auf Kapital
gutgeschrieben. Bei der Tilgung von Kapitalforderungen werden alle Zahlungen
zuerst auf die älteste Forderung des Unternehmens angerechnet.
2.15 Der Besteller
verpflichtet sich, im Falle des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des
Kaufpreises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu
ersetzen, sodass dem Unternehmen aus der Eintreibung seiner Forderungen unter
keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.
2.16 Bei Ratenzahlungen ist
Terminsverlust vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger
Bezahlung auch nur einer Teilzahlung wird die gesamte noch offene Restforderung
zur Gänze fällig. Im Falle des Terminverlustes werden Verzugszinsen gem. Punkt
2.11 in Rechnung gestellt.
2.17 Die Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von und mit Gegenforderungen gegen
den Unternehmer steht dem Besteller nicht zu.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferte Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen
Nebengebühren, Zinsen, Schadenersatzforderungen, Prozesskosten, sowie der
Kosten der Einbringlichmachung Eigentum des Unternehmens.
3.2 Wenn zwischen dem
Unternehmen und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis begründet wird, bleibt
die gesamte vom Unternehmen gelieferte Ware solange in dessen ausschließlichem
Eigentum, als nicht alle in Punkt 3.1 genannten Forderungen beglichen sind und
der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis vom Besteller abgegolten wird.
3.3 Die Weiterveräußerung
noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist nur unter Aufrechterhaltung
des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für diesen Fall tritt der Besteller hiermit
sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (Kaufpreisforderung,
Eigentumsvorbehalt, usw.) an das Unternehmen ab. Der Besteller ist nur so lange
ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Unternehmen gegenüber vereinbarungsgemäß
vollinhaltlich nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Besteller
verpflichtet, ihm sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung (Rechnungen,
Lieferscheine, Zahlungsbelege, usw.) zu übergeben und über sämtliche
ausstehende Forderungen auf Verlangen sofort Rechnung zu legen. Der Besteller
ermächtigt hiermit das Unternehmen, im Falle der Weiterveräußerung an Dritte,
diese sofort von der vereinbarten Abtretung zu verständigen.
3.4 Falls auf die im
Eigentumsvorbehalt des Unternehmens stehenden Waren von dritter Seite Exekution
geführt wird, hat der Besteller das Vollstreckungsorgan über die
Eigentumsverhältnisse nachweislich aufzuklären und das Unternehmen sofort
telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Diese
Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, die
Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbeschlusses, sowie die Höhe der
betriebenen Forderung zu enthalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem
Unternehmen sämtliche Kosten eines allfälligen Exzindierungsprozesses und
sämtliche mit der Wiederbeschaffung verbundenen Kosten zu ersetzen und das
Unternehmen diesbezüglich schad-und klaglos zu halten.
3.5 Im Falle des Konkurses
oder Ausgleiches ist der Besteller verpflichtet, das Unternehmen sofort zu
benachrichtigen und sämtliche unter dessen Eigentumsvorbehalt stehenden
Gegenstände und Forderungen auszusondern und dem Unternehmen eine genaue
Aufstellung der Gegenstände, der abgetretenen Außenstände usw. zu übergeben.
Gleichzeitig mit dieser Aufstellung ist er verpflichtet, den jeweiligen Ort der
Aufbewahrung der Gegenstände bzw. die Adresse der Schuldner bekannt zu geben.
3.6 Das Unternehmen ist
berechtigt, für den Fall der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes nach
vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen diejenigen Räume des
Bestellers zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Ist der Besteller zum
Termin nicht anwesend und sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist das
Unternehmen berechtigt, die sofortige Aufsperrung durch einen konzessionierten
Schlosser durchführen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die dadurch
auflaufenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
3.7 Im Falle der
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist das Unternehmen nach seiner freien
Wahl berechtigt, die Ware entweder auf Kosten des Bestellers einlagern zu
lassen und / oder selbst beliebig zu verwerten, wobei der Besteller die mit der
Verwertung auflaufenden Kosten und den dadurch bedingten Verlust zur Gänze zu
ersetzen hat.
3.8 Während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes ist die gekaufte Ware auf den vollen Kaufpreis gegen alle
Risiken einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizzen
zugunsten des Unternehmens zu vinkulieren.
3.9 Der Besteller ist
verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in
ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparatur- und
Servicearbeiten sofort und fachgerecht ausführen zu lassen.
4. Pläne, Beschreibungen und Unterlagen
4.1 Für die in Katalogen,
Plänen, Beschreibungen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen,
Preislisten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße,
Preise und Leistungsdaten wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, dass diese
Daten ausdrücklich schriftlich in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen
werden.
5. Gewährleistung und Schadenersatz
5.1 Das Unternehmen ist
bemüht, Liefertermine genau einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich zur
Abnahme zum Liefertermin. Im Falle des
Lieferverzuges durch das Unternehmen hat der Besteller mit eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist
von zumindest 8 Wochen ab Aufgabedatum des Briefes zu setzen. Lieferverzögerungen
des Unternehmens berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von
Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.
5.2. Der Besteller ist
verpflichtet, die gelieferte Ware sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei
festgestellte Mängel hat er dem Unternehmen binnen drei Tagen telefonisch und
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Kommt er dieser
Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, so
verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche für die Mängel.
5.3 Später auftretende Mängel
hat der Besteller ebenfalls noch am gleichen Tag und mit den gleichen
Rechtsfolgen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes dem Unternehmen
bekannt zu geben.
5.4 Alle
Gewährleistungsrechteerlöschen, wenn an der Ware von dritter Seite oder durch
Einbau fremder Teile und Verbrauchsmaterial durchgeführt werden.
5.5 Für die Geltendmachung
von Gewährleistungsrechte ist vorausgesetzt, dass der Käufer alle Vorschriften
des Unternehmens und des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes
vollinhaltlich befolgt.
5.6 Voraussetzung für die
Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist die sachgemäße Verwendung und Lagerung der Waren durch den
Besteller.
Im Streitfall ist der
Besteller für die sachgemäße Verwendung und Lagerung beweispflichtig.
5.7 Der Besteller ist im
Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten verpflichtet, zur
Verbesserung eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen. Ansprüche auf
Preisminderung oder Wandlung bestehen nur, wenn sämtliche dem Unternehmen einzuräumende
Verbesserungsversuche ergebnislos sind. . Die Kosten für Arbeits- und Wegzeit
sind aus der Gewährleistung ausgenommen. Der Besteller bzw. Käufer während
dieser Frist hat keinen automatischen Anspruch auf Ersatzlieferung.
5.8 Eine Haftung des Unternehmens
für entgangenen Gewinn des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso
ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die
aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.
5.9 Für Schäden des
Vertragspartners oder Dritter haftet das Unternehmen grundsätzlich nur bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei das Verschulden vom Vertragspartner
nachzuweisen ist.
5.10 Im Falle von
Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen beim
Unternehmen oder dessen Zulieferungen, bei unabwendbaren Ereignissen oder
höherer Gewalt, darf das Unternehmen - unabhängig von wem und wodurch diese
Ereignisse veranlasst wurden - die Lieferung im Ausmaß der Behinderung
entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem
Besteller deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Bei einer solchen
vorübergehenden Störung ist das Unternehmen berechtigt, die Lieferung auch noch
innerhalb angemessener Frist nach dessen Wegfall zu erbringen.
5.11 Für Ware oder Teile, die
das Unternehmen von Unterlieferanten bezogen hat, haftet es nur im Rahmen der
ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
5.12 Alle ausgetauschten
Teile gehen ersatzlos in das Eigentum des Unternehmens über.
5.13 Serviceleistungen
erbringt das Unternehmen innerhalb zumutbarer Frist nach Anforderung des
Kundendienstes durch den Kunden. Für Schäden, die durch Betriebsunterbrechung
entstehen, haftet das Unternehmen nicht.
6. Produkthaftung
6.1 Für Sachschäden, die der
Vertragspartner des Unternehmens im Rahmen seines Unternehmens erleidet, wird
unsererseits nicht gehaftet. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (zB nach dem Produkthaftungsgesetz).
Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Verzicht für den Fall der
Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu
überbinden. Der Vertragspartner verzichtet außerdem uns gegenüber ausdrücklich
auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem
Produkthaftungsgesetz.
6.2 Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund
von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des
Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung, sowie in Hinblick auf die
vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und
sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Käufer ist es
untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüber hinausgehende
Sicherheitserwartung entstehen kann.
7. Versendung bei Kauf, Verpackung
7.1 Der Versand der Ware
erfolgt unfrei ab Lager auf Gefahr des Bestellers. Auch bei allenfalls
vereinbarter freier Lieferung oder Abholung geht die Gefahr sofort ab Lager auf
die Besteller über.
7.2 Die Wahl des
Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt nach Ermessen des
Unternehmens, ohne dass dadurch eine Haftung für billigste oder schnellste
Verfrachtung übernommen wird.
7.3 Der Besteller hat seine
Rechte dem Spediteur und Frächter gegenüber selbst wahrzunehmen und kann hiefür
das Unternehmen in keiner Weise haftbar machen.
7.4 Die Verpackung erfolgt
durch das Unternehmen in handelsüblicher Weise. Vom Besteller gewünschte
Sonderverpackungen werden nach Möglichkeit vom Unternehmen her- bzw.
bereitgestellt, wobei der Besteller aber die dafür auflaufenden Kosten zu
tragen hat.
7.5 Falls der Besteller eine
Versicherung des Transportgutes wünscht, so muss er dies spätestens bei
Vertragsabschluß bzw. Bestellung bekannt geben und die dafür auflaufenden
Kosten tragen.
8. Annahmeverzug
8.1 Wird die Versendung der
Ware durch auf Seiten des Bestellers liegende Umstände verzögert, so wird die
Ware auf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird der
doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages
vereinbart. Aus einer diesbezüglichen Verzögerung hat der Besteller keinerlei
Schadenersatzansprüche. Er hat seinerseits die dadurch aufgelaufenen Mehrkosten
zu tragen.
8.2 Im Falle des
Annahmeverzuges oder der Einlagerung der Ware durch das Unternehmen hat der
Besteller seinen Anspruch auf Übersendung verloren. Er hat nur mehr ein Recht
auf Herausgabe der Ware Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises und aller
Nebenforderung, insbesondere auch des gesamten Lagerentgeltes.
8.3 Annahmeverzug tritt auch
im folgenden Fall ein: Wenn das Unternehmen nur den geringsten Anlass hat, an
der Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu zweifeln, so ist es auch
berechtigt, auf dessen Kosten eine Bankgarantie zu verlangen. Wird diese
Bankgarantie nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übersendung
eines entsprechenden Schreibens erlegt, so kann das Unternehmen nach seiner
freien Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Besteller auffordern,
binnen drei Tagen den gesamten Kaufpreis zuzüglich aller Nebenforderungen zu
bezahlen. Leistet der Besteller nicht fristgerechte Zahlung, befindet er sich
in Annahmeverzug.
9. Warenrücksendungen
9.1 Die Annahme von
Warenrücksendungen kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unternehmens
erfolgen. Die Lieferschein- oder Rechnungsnummer ist bei jeder Retoursendung
anzuführen. Bei nicht vereinbarter Rücksendung behält sich das Unternehmen die
Annahmeverweigerung vor.
10. Kompensationsverzicht- und Abtretungsverbot
10.1 Der Besteller bzw.
Vertragspartner verzichtet darauf, den
Forderungen des Unternehmens allfällige Gegenforderungen entgegenzuhalten oder
diese aufrechnungsweise geltend zu machen. Er ist unbeschadet allenfalls
bestehender Ansprüche gegen das Unternehmen verpflichtet, alle Forderungen des
Unternehmens bei Fälligkeit sofort und mit Ausnahme des berechtigten
Skontoabzugs zu bezahlen und verzichtet somit auf die Ausübung eines allenfalls
bestehenden Zurückbehaltungsrechtes.
10.2 Der Besteller kann Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen nur mit einer den Formerfordernissen des
Punktes 1.5 entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung an Dritte abtreten.
11. Mithaftung
11.1 Für den Fall, dass der
Auftrag an das Unternehmen durch eine Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder
sonstige juristische Person erfolgt, haften die auftragserteilenden Organe
persönlich und zur ungeteilten Hand für sämtliche Verbindlichkeiten des
Bestellers.
12. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers
12.1 Einkaufs- und / oder
Lieferbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie diesen Verkaufs- und
Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und vom Unternehmen ausdrücklich
anerkannt werden.
13. Gerichtsstand
13.1 Als Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den
Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Ried im Innkreis
sachlich zuständige Gericht vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt
auch für die Wechselverfahren.
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