AGB

AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

BEHAM Techn. Handels GmbH

1. Allgemeines

1.1 Wir arbeiten ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie werden integrierender Bestandteil jedes Vertrages und gelten auch in Zukunft für alle weiteren Geschäfte und Verträge. Vereinbarungen über Rahmenbestellungen ergänzen oder ersetzen teilweise die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Unsere Firma wird im folgenden als Unternehmen bezeichnet. Der jeweilige Vertragspartner wird im folgenden kurz als Besteller, Käufer oder Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB gegen derzeitiges oder zukünftiges zwingendes Recht verstoßen, so steht die Entscheidung darüber, ob dadurch auch die anderen Vereinbarungen außer Kraft treten, ausschließlich dem Unternehmen zu. Erklärt dieses die Verbindlichkeit der übrigen Vereinbarungen, so kann es die ungültigen Bestimmungen durch möglichst ähnliche, rechtswirksame Bestimmungen ersetzen.

1.4 Sämtliche Organe und Vertreter des Unternehmens sind nur berechtigt, sich im Rahmen dieser Bedingungen zu verpflichten.

1.5 Darüber hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der im Firmenbuch eingetragenen vertretungsbefugten Organe des Unternehmens mit firmenmäßiger Fertigung.

1.6 Etwaige Bedingungen des Bestellers, die den vorliegenden Bedingungen widersprechen, sind unwirksam, wenn nicht einvernehmlich und den Formerfordernissen aus Punkt 1.5. entsprechend eine Änderung erfolgt.

1.7 Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Vertragspartner und sämtliche Geschäftsbeziehungen ist österreichisches Recht aus-genommen UN-Kaufrecht anzuwenden.

1.8 Das Unternehmen gibt dem Besteller hiermit bekannt, dass seine Daten mittels einer EDV-Anlage automatisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Automatisierung des Schrift- und Zahlungsverkehrs. Eine weitere Übermittlung findet nicht statt.


2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Angebote, Preise und Rabattsätze des Unternehmens gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.

2.2 Die Preise gelten ab dem Lager des Unternehmens und zwar als Grundlage zuzüglich handelsüblicher oder sonst vereinbarter Zuschläge oder Aufpreise.

2.3 Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung und ohne Zustellung in EURO. Auch wenn schriftlich die Lieferung mit Zustellung vereinbart ist, hat der Käufer die Kosten des Abladens und des Weitertransportes aus eigenen Mitteln zu tragen.

2.4 Die Angebote des Unternehmens erfolgen freibleibend und unverbindlich sowie unter Vorbehalt des Zwischenverkaufes. Erfolgt nicht innerhalb von 30 Tagen – beim Unternehmen einlangend – eine vollinhaltliche schriftliche, mündliche oder telefonische Annahme der Angebote, so sind diese gegenstandslos.

2.5 Der jeweilige Besteller ist an seine schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Anbote oder Bestellungen gebunden.

2.6 Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag aus welchen Gründen auch immer verpflichtet sich der Besteller, Käufer oder Auftraggeber, eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe bzw. Stornogebühr von 20 % des Kaufpreises unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche des Unternehmens zu bezahlen.

2.7 Die Annahme von Aufträgen und Bestellungen, die nicht in Gegenwart eines Vertreters oder Beauftragten des Unternehmens erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform gem. Punkt 1.5.

2.8 Die Preise werden bei der Bestellung auf Grund der jeweils gültigen Preisliste festgelegt. In der Zwischenzeit eingetretene Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, Löhnen oder Betriebskosten, sowie die Erhöhung von Zöllen oder Einfuhrsteuern, berechtigen das Unternehmen auch die Preise entsprechend zu erhöhen. Der Käufer kann aus derartigen Preiserhöhungen kein Rücktrittsrecht ableiten.

2.9 Zahlungen an das Unternehmen haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn sie entweder im Überweisungswege auf das in der Rechnung genannte Bankkonto oder bar an ein handelsrechtlich vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens erfolgen. Sonstige Personen sind nicht inkassoberechtigt, wenn sie nicht eine den Formerfordernissen des Punktes 1.5 entsprechende Vollmacht vorweisen.

2.10 Das Unternehmen ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen. Ferner ist das Unternehmen berechtigt, die Auslieferung der Ware per Nachnahme vorzunehmen.

2.11 Die Forderungen des Unternehmens werden sofort ab Rechnungslegung fällig. Der Besteller ist verpflichtet, für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 1% pro Monat zu bezahlen. Für den Fall, dass bankmäßige Verzugszinsen zu einem höheren Zinssatz verrechnet werden, ist das Unternehmen berechtigt, diesen höheren Zinssatz in Rechnung zu stellen.

2.12 Wechsel oder Schecks werden nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des tatsächlichen Zahlungseinganges angenommen. Sämtliche damit verbundenen Gebühren, Kosten und Spesen trägt der Besteller. Für rechtzeitige Vorlegung und Beibringung von Wechselprotesten haftet das Unternehmen nicht. Die Begebung von eigenen oder fremden Waren gilt noch nicht als Zahlung und begründet auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Skontos. Bei Annahme von Wechsel ist das Unternehmen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit berechtigt, seine Forderungen dann sofort fällig zu stellen und gerichtlich geltend zu machen, wenn die Vermögenslage und/oder die Zahlungsweise auch nur eines aus dem Wechsel Verpflichteten keine vollständige Sicherheit für die Einlösung bietet.

2.13 Vorauszahlungen des Bestellers werden nicht verzinst. Das Unternehmen ist jedenfalls berechtigt, eingehende Zahlungen – auch bei anderslautender Widmung – auf ältere Forderungen anzurechnen. Skontoabzüge haben zur Voraussetzung, dass alle älteren, fälligen Forderungen und Nebenforderungen zur Gänze beglichen sind.

2.14 Zahlungen des Bestellers werden zuerst auf Kosten, Nebenforderungen und Zinsen und erst dann auf Kapital gutgeschrieben. Bei der Tilgung von Kapitalforderungen werden alle Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung des Unternehmens angerechnet.

2.15 Der Besteller verpflichtet sich, im Falle des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des Kaufpreises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, sodass dem Unternehmen aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.

2.16 Bei Ratenzahlungen ist Terminsverlust vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer Teilzahlung wird die gesamte noch offene Restforderung zur Gänze fällig. Im Falle des Terminverlustes werden Verzugszinsen gem. Punkt 2.11 in Rechnung gestellt.

2.17 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von und mit Gegenforderungen gegen den Unternehmer steht dem Besteller nicht zu.


3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen, Schadenersatzforderungen, Prozesskosten, sowie der Kosten der Einbringlichmachung Eigentum des Unternehmens.

3.2 Wenn zwischen dem Unternehmen und dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis begründet wird, bleibt die gesamte vom Unternehmen gelieferte Ware solange in dessen ausschließlichem Eigentum, als nicht alle in Punkt 3.1 genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis vom Besteller abgegolten wird.

3.3 Die Weiterveräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für diesen Fall tritt der Besteller hiermit sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (Kaufpreisforderung, Eigentumsvorbehalt, usw.) an das Unternehmen ab. Der Besteller ist nur so lange ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Unternehmen gegenüber vereinbarungsgemäß vollinhaltlich nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens ist der Besteller verpflichtet, ihm sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung (Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege, usw.) zu übergeben und über sämtliche ausstehende Forderungen auf Verlangen sofort Rechnung zu legen. Der Besteller ermächtigt hiermit das Unternehmen, im Falle der Weiterveräußerung an Dritte, diese sofort von der vereinbarten Abtretung zu verständigen.

3.4 Falls auf die im Eigentumsvorbehalt des Unternehmens stehenden Waren von dritter Seite Exekution geführt wird, hat der Besteller das Vollstreckungsorgan über die Eigentumsverhältnisse nachweislich aufzuklären und das Unternehmen sofort telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Diese Verständigung hat die genaue Bezeichnung des betreibenden Gläubigers, die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbeschlusses, sowie die Höhe der betriebenen Forderung zu enthalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, dem Unternehmen sämtliche Kosten eines allfälligen Exzindierungsprozesses und sämtliche mit der Wiederbeschaffung verbundenen Kosten zu ersetzen und das Unternehmen diesbezüglich schad-und klaglos zu halten.

3.5 Im Falle des Konkurses oder Ausgleiches ist der Besteller verpflichtet, das Unternehmen sofort zu benachrichtigen und sämtliche unter dessen Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände und Forderungen auszusondern und dem Unternehmen eine genaue Aufstellung der Gegenstände, der abgetretenen Außenstände usw. zu übergeben. Gleichzeitig mit dieser Aufstellung ist er verpflichtet, den jeweiligen Ort der Aufbewahrung der Gegenstände bzw. die Adresse der Schuldner bekannt zu geben.

3.6 Das Unternehmen ist berechtigt, für den Fall der Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes nach vorheriger Terminbekanntgabe ohne weiteres Einvernehmen diejenigen Räume des Bestellers zu betreten, in denen sich die Ware befindet. Ist der Besteller zum Termin nicht anwesend und sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist das Unternehmen berechtigt, die sofortige Aufsperrung durch einen konzessionierten Schlosser durchführen zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, die dadurch auflaufenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.

3.7 Im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist das Unternehmen nach seiner freien Wahl berechtigt, die Ware entweder auf Kosten des Bestellers einlagern zu lassen und / oder selbst beliebig zu verwerten, wobei der Besteller die mit der Verwertung auflaufenden Kosten und den dadurch bedingten Verlust zur Gänze zu ersetzen hat.

3.8 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die gekaufte Ware auf den vollen Kaufpreis gegen alle Risiken einschließlich Feuer zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten des Unternehmens zu vinkulieren.

3.9 Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ware in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparatur- und Servicearbeiten sofort und fachgerecht ausführen zu lassen.


4. Pläne, Beschreibungen und Unterlagen

4.1 Für die in Katalogen, Plänen, Beschreibungen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben über Gewichte, Maße, Preise und Leistungsdaten wird keine Gewähr übernommen, es sei denn, dass diese Daten ausdrücklich schriftlich in die vertragliche Vereinbarung aufgenommen werden.


5. Gewährleistung und Schadenersatz

5.1 Das Unternehmen ist bemüht, Liefertermine genau einzuhalten. Der Besteller verpflichtet sich zur Abnahme zum Liefertermin. Im Falle des Lieferverzuges durch das Unternehmen hat der Besteller mit eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist von zumindest 8 Wochen ab Aufgabedatum des Briefes zu setzen. Lieferverzögerungen des Unternehmens berechtigen den Vertragspartner nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- oder Schadenersatzansprüchen.

5.2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel hat er dem Unternehmen binnen drei Tagen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, so verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche für die Mängel.

5.3 Später auftretende Mängel hat der Besteller ebenfalls noch am gleichen Tag und mit den gleichen Rechtsfolgen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes dem Unternehmen bekannt zu geben.

5.4 Alle Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau fremder Teile und Verbrauchsmaterialien verändert wird.

5.5 Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist vorausgesetzt, dass der Käufer alle Vorschriften des Unternehmens und des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes vollinhaltlich befolgt.

5.6 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist die sachgemäße Verwendung und Lagerung der Waren durch den Besteller.

Im Streitfall ist der Besteller für die sachgemäße Verwendung und Lagerung beweispflichtig.

5.7 Der Besteller ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung bestehen nur, wenn sämtliche dem Unternehmen einzuräumende Verbesserungsversuche ergebnislos sind. Die Kosten für Arbeits- und Wegzeit sind aus der Gewährleistung ausgenommen. Der Besteller bzw. Käufer hat während der Verbesserungsversuche nicht automatisch Anspruch auf Ersatzlieferung.

5.8 Eine Haftung des Unternehmens für entgangenen Gewinn des Vertragspartners oder Dritter ist ebenso ausgeschlossen wie Schadenersatzansprüche und Irrtumsanfechtungsansprüche, die aus einer allfälligen mangelhaften Lieferung entstehen.

5.9 Für Schäden des Vertragspartners oder Dritter haftet das Unternehmen grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei das Verschulden vom Vertragspartner nachzuweisen ist..

5.10 Im Falle von Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen beim Unternehmen oder dessen Zulieferungen, bei unabwendbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, darf das Unternehmen – unabhängig von wem und wodurch diese Ereignisse veranlasst wurden – die Lieferung im Ausmaß der Behinderung entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Bei einer solchen vorübergehenden Störung ist das Unternehmen berechtigt, die Lieferung auch noch innerhalb angemessener Frist nach dessen Wegfall zu erbringen.

5.11 Für Ware oder Teile, die das Unternehmen von Unterlieferanten bezogen hat, haftet es nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

5.12 Alle ausgetauschten Teile gehen ersatzlos in das Eigentum des Unternehmens über.

5.13 Serviceleistungen erbringt das Unternehmen innerhalb zumutbarer Frist nach Anforderung des Kundendienstes durch den Kunden. Für Schäden, die durch Betriebsunterbrechung entstehen, haftet das Unternehmen nicht.


6. Produkthaftung

6.1 Für Sachschäden, die der Besteller im Rahmen seines Betriebes erleidet, wird vom Unternehmen nicht gehaftet. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen (zB nach dem Produkthaftungsgesetz). Der Besteller verpflichtet sich, diesen Verzicht für den Fall der Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Unternehmer an diesen zu überbinden. Der Besteller verzichtet außerdem dem Unternehmen gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regress für den Fall der Inanspruchnahme nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung, sowie in Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Käufer ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüber hinausgehende Sicherheitserwartung entstehen kann.


7. Versendung bei Kauf, Verpackung

7.1 Der Versand der Ware erfolgt unfrei ab Lager auf Gefahr des Bestellers. Auch bei allenfalls vereinbarter freier Lieferung oder Abholung geht die Gefahr sofort ab Lager auf die Besteller über.

7.2 Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt nach Ermessen des Unternehmens, ohne dass dadurch eine Haftung für billigste oder schnellste Verfrachtung übernommen wird.

7.3 Der Besteller hat seine Rechte dem Spediteur und Frächter gegenüber selbst wahrzunehmen und kann hiefür das Unternehmen in keiner Weise haftbar machen.

7.4 Die Verpackung erfolgt durch das Unternehmen in handelsüblicher Weise. Vom Besteller gewünschte Sonderverpackungen werden nach Möglichkeit vom Unternehmen her- bzw. bereitgestellt, wobei der Besteller aber die dafür auflaufenden Kosten zu tragen hat.

7.5 Falls der Besteller eine Versicherung des Transportgutes wünscht, so muss er dies spätestens bei Vertragsabschluß bzw. Bestellung bekannt geben und die dafür auflaufenden Kosten tragen.


8. Annahmeverzug

8.1 Wird die Versendung der Ware durch auf Seiten des Bestellers liegende Umstände verzögert, so wird die Ware auf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird der doppelte Betrag des für konzessionierte Lagerhalter örtlich üblichen Betrages vereinbart. Aus einer diesbezüglichen Verzögerung hat der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche. Er hat seinerseits die dadurch aufgelaufenen Mehrkosten zu tragen.

8.2 Im Falle des Annahmeverzuges oder der Einlagerung der Ware durch das Unternehmen hat der Besteller seinen Anspruch auf Übersendung verloren. Er hat nur mehr ein Recht auf Herausgabe der Ware Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderung, insbesondere auch des gesamten Lagerentgeltes.

8.3 Annahmeverzug tritt auch im folgenden Fall ein: Wenn das Unternehmen nur den geringsten Anlass hat, an der Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu zweifeln, so ist es auch berechtigt, auf dessen Kosten eine Bankgarantie zu verlangen. Wird diese Bankgarantie nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übersendung eines entsprechenden Schreibens erlegt, so kann das Unternehmen nach seiner freien Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten oder den Besteller auffordern, binnen drei Tagen den gesamten Kaufpreis zuzüglich aller Nebenforderungen zu bezahlen. Leistet der Besteller nicht fristgerechte Zahlung, befindet er sich in Annahmeverzug.


9. Warenrücksendungen

9.1 Die Annahme von Warenrücksendungen kann nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Unternehmens erfolgen. Die Lieferschein- oder Rechnungsnummer ist bei jeder Retoursendung anzuführen. Bei nicht vereinbarter Rücksendung behält sich das Unternehmen die Annahmeverweigerung vor.


10. Kompensationsverzicht- und Abtretungsverbot

10.1 Der Besteller bzw. Vertragspartner verzichtet darauf, den Forderungen des Unternehmens allfällige Gegenforderungen entgegenzuhalten oder diese aufrechnungsweise geltend zu machen. Er ist unbeschadet allenfalls bestehender Ansprüche gegen das Unternehmen verpflichtet, alle Forderungen des Unternehmens bei Fälligkeit sofort und mit Ausnahme des berechtigten Skontoabzugs zu bezahlen und verzichtet somit auf die Ausübung eines allenfalls bestehenden Zurückbehaltungsrechtes.

10.2 Der Besteller kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen nur mit einer den Formerfordernissen des Punktes 1.5 entsprechenden ausdrücklichen Einwilligung an Dritte abtreten.


11. Mithaftung

11.1 Für den Fall, dass der Auftrag an das Unternehmen durch eine Handelsgesellschaft, Genossenschaft oder sonstige juristische Person erfolgt, haften die auftragserteilenden Organe persönlich und zur ungeteilten Hand für sämtliche Verbindlichkeiten des Bestellers.

12. Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers

12.1 Einkaufs- und / oder Lieferbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie diesen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und vom Unternehmen ausdrücklich anerkannt werden.


13. Gerichtsstand

13.1 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Ried im Innkreis sachlich zuständige Gericht vereinbart. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für die Wechselverfahren.

(BEHAM AGB Stand 2008)